Artikel 17 VO (EG) 2007/1342

(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 20 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

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