Artikel 3 VO (EG) 2007/1348
Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute
(1) Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Zypern oder Malta befindliche Institute.
(2) Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 12. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2008 und vom 16. Januar bis zum 12. Februar 2008 Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.
(3) In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 12. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2008 und vom 16. Januar bis zum 12. Februar 2008 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2007 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Zypern oder Malta befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB zeigt.
Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Zypern oder Malta befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt” befindliche Banken aufgeführt werden.
Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.
(4) Für die im Dezember 2007, Januar und Februar 2008 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2007 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Zypern oder Malta befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB zeigt.
Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Zypern oder Malta befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt” befindliche Banken aufgeführt werden.
Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.
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