Präambel VO (EG) 2007/1348

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 47.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einführung des Euro in Zypern und Malta am 1. Januar 2008 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Zypern oder Malta befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.
(2)
Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Zypern und Malta, zu gewährleisten.
(3)
Gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene alle geeigneten Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um statistische Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB zu erheben sowie rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um den Euro einführen zu können.
(4)
Im Hinblick auf die Artikel 3.5 und 4.7 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wurden die Präsidenten der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta eingeladen, an dem Verfahren teilzunehmen, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 1).

(2)

ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)

ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2007 (EZB/2006/20) (ABl. L 2 vom 5.1.2007, S. 3).

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