ANHANG VO (EG) 2007/1352
In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Zusätzliche Anmerkung 2. B Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
einen der folgenden Wachsgehalte:
- i)
- Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg oder
- ii)
-
Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,
- —
-
der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt nicht mehr als 350 mg/kg oder
- —
-
der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt nicht mehr als 3,5 %.
- b)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
eines der folgenden Merkmale:
- i)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
- ii)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,1 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
- 2.
-
Die Zusätzliche Anmerkung 2. B Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe ij erhält folgende Fassung:
- ij)
-
eines der folgenden Merkmale:
- i)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
- ii)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
- b)
-
Buchstabe l erhält folgende Fassung:
- l)
- Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,10 mg/kg;
- 3.
-
Zusätzliche Anmerkung 2. C Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
-
eines der folgenden Merkmale:
- i)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
- ii)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
- 4.
-
Zusätzliche Anmerkung 2. D Buchstaben a bis d werden durch die folgenden Buchstaben a bis e ersetzt:
- a)
-
einen der folgenden Wachsgehalte:
- i)
- Gehalt an Wachs von mehr als 350 mg/kg oder
- ii)
-
Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,
- —
-
der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt mehr als 350 mg/kg und
- —
-
der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt mehr als 3,5 %.
- b)
- Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %;
- c)
- Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 %;
- d)
- Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %;
- e)
- eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.
- 5.
-
Der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 2. E erhält folgende Fassung:
„Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,4 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss sowie die Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 nicht mehr als 0,5 betragen muss.”
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