ANHANG VO (EG) 2007/1352

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 wie folgt geändert:

1.
Die Zusätzliche Anmerkung 2. B Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
einen der folgenden Wachsgehalte:

i)
Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg oder
ii)
Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt nicht mehr als 350 mg/kg oder

der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt nicht mehr als 3,5 %.

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eines der folgenden Merkmale:

i)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
ii)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,1 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

2.
Die Zusätzliche Anmerkung 2. B Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe ij erhält folgende Fassung:

ij)
eines der folgenden Merkmale:

i)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
ii)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

b)
Buchstabe l erhält folgende Fassung:

l)
Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,10 mg/kg;

3.
Zusätzliche Anmerkung 2. C Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
eines der folgenden Merkmale:

i)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;
ii)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

4.
Zusätzliche Anmerkung 2. D Buchstaben a bis d werden durch die folgenden Buchstaben a bis e ersetzt:

a)
einen der folgenden Wachsgehalte:

i)
Gehalt an Wachs von mehr als 350 mg/kg oder
ii)
Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt mehr als 350 mg/kg und

der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt mehr als 3,5 %.

b)
Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %;
c)
Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 %;
d)
Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %;
e)
eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.

5.
Der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 2. E erhält folgende Fassung:

„Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,4 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss sowie die Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 nicht mehr als 0,5 betragen muss.”

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