Präambel VO (EG) 2007/1352

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung(2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 702/2007 aktualisiert, um den Schlussfolgerungen der Chemie-Sachverständigen Rechnung zu tragen. Bei den in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgenommenen Anpassungen handelte es sich in erster Linie um die Festlegung des prozentualen Anteils an 2-Glycerinmonopalmitat, mit dem veresterte Öle genauer bestimmt werden können, und die Herabsetzung des Grenzwerts für Stigmastadien in nativen Olivenölen, die eine bessere Trennung zwischen nativen und raffinierten Olivenölen erlaubt.
(2)
Folglich ist auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur zu Olivenöl anzupassen.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die 2007 vorgenommene Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 gilt ab dem 1. Januar 2008. Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11).

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