Präambel VO (EG) 2007/1352
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung(2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 702/2007 aktualisiert, um den Schlussfolgerungen der Chemie-Sachverständigen Rechnung zu tragen. Bei den in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgenommenen Anpassungen handelte es sich in erster Linie um die Festlegung des prozentualen Anteils an 2-Glycerinmonopalmitat, mit dem veresterte Öle genauer bestimmt werden können, und die Herabsetzung des Grenzwerts für Stigmastadien in nativen Olivenölen, die eine bessere Trennung zwischen nativen und raffinierten Olivenölen erlaubt.
- (2)
- Folglich ist auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur zu Olivenöl anzupassen.
- (3)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
- (4)
- Die 2007 vorgenommene Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 gilt ab dem 1. Januar 2008. Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.
- (5)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).
- (2)
ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11).
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