Präambel VO (EG) 2007/1354

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 56 der Beitrittsakte von 2005 gilt Folgendes: Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt der Rat die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe(1) wurde vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union erlassen und muss aufgrund dieses Beitritts geändert werden.
(3)
Daher ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung der „Phase-in-Stoffe” zu ändern, damit Stoffe, die in Bulgarien und Rumänien vor dem Beitritt dieser Länder in die Europäische Union hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, denselben Bedingungen unterliegen wie in den anderen Mitgliedstaaten hergestellte oder in Verkehr gebrachte Stoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

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