Artikel 10 VO (EG) 2007/1359

Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten spätestens am Ende des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:

a)
das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingetragen ist;
b)
das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 7 Absatz 2 — Option 95 % — eingetragen ist;
c)
das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 7 Absatz 2 — Option 85 % — eingetragen ist.

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