Artikel 6 VO (EG) 2007/1359

(1) Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Gemeinschaft, für eine der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Lieferungen oder für die Unterstellung unter die Regelung des in der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission(1) vorgesehenen Zolllagerverfahrens vor der Ausfuhr werden in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die in Artikel 3 genannte Erklärung angenommen wird.

(2) Die Zollbehörde trägt in Feld 11 der „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” die Nummer und das Datum der Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein.

(3) Nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Teilstücke wird die „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

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