Artikel 8 VO (EG) 2007/1359

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

a)
eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” betreffend die Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches mit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird;
b)
die beiden unter Buchstabe a genannten Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden;
c)
die beiden unter Buchstabe a genannten Bescheinigungen unter den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.

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