Artikel 8 VO (EG) 2007/1359
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
- a)
- eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” betreffend die Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches mit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird;
- b)
- die beiden unter Buchstabe a genannten Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden;
- c)
- die beiden unter Buchstabe a genannten Bescheinigungen unter den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.
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