Präambel VO (EG) 2007/1362
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Salame Cremona” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden(2).
- (2)
- Deutschland und die Niederlande haben sich gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausgesprochen. Diese beiden Länder haben in ihren Einsprüchen erklärt, die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 seien nicht erfüllt. Nach Ansicht Deutschlands ist vor allem der Bezug zum Erzeugergebiet nicht belegt. Nach Auffassung der Niederlande ist einerseits der Bezug zwischen dem angegebenen geografischen Gebiet (der Erzeugung) und der Bezeichnung „Salame Cremona” nicht hinreichend belegt, ist andererseits die Tatsache, dass die Herkunft des Ausgangsprodukts Schweinefleisch ohne weitere Anforderung auf Nord- und Mittelitalien (oder sogar auf das unter Punkt 4.3 definierte geografische Gebiet) eingeschränkt wird, ausschließlich als eine den Handel behindernde Maßnahme zu werten und wird schließlich unter Punkt 4.5 nicht nachgewiesen, wie die Verpflichtung, Herstellung, Verpackung und Portionierung der „Salame Cremona” ausschließlich im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, zu Kontrolle und Herkunftssicherung sowie der Erhaltung der qualitativen Merkmale des Erzeugnisses beiträgt.
- (3)
- Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. März 2006 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.
- (4)
- Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.
- (5)
- Nach Beratungen zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland ist die Spezifikation der hier zur Debatte stehenden Bezeichnung ergänzt worden. Als Antwort auf den Einwand Deutschlands und der Niederlande, der Bezug zwischen Erzeugnis und Region sei nicht nachgewiesen, wurde klar aufgezeigt, dass dieser Bezug auf der Wertschätzung, den die Salami genieße, beruhe. Als Antwort auf den zweiten Einwand der Niederlande wurde die Einschränkung hinsichtlich des Ursprungsgebiets des Ausgangserzeugnisses gestrichen, die Besonderheiten der Aufzucht und Fütterung der Schweine sowie deren Einfluss auf die Merkmale des Enderzeugnisses wurden hinzugefügt. Schließlich haben die italienischen Behörden die Verpflichtung, die Portionierung und Verpackung im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, mit Kontrollerfordernissen begründet. Sie haben außerdem argumentiert, dass die Wärmebehandlung des Erzeugnisses für die Beförderung und für das „räumlich und zeitlich entfernte” Zerteilen die organoleptischen Eigenschaften der Wurst verändern würde. Die niederländischen Behörden haben zu erkennen gegeben, dass sie diese Erklärungen akzeptierten, sofern sie in den Antrag auf Eintragung aufgenommen würden, was geschehen ist.
- (6)
- Nach Auffassung der Kommission entspricht die Neufassung der Spezifikation vollständig den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
- (7)
- Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- (2)
ABl. C 126 vom 25.5.2005, S. 14.
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