ANHANG IV VO (EG) 2007/1379

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

ANHANG VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:
1.
Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3)(1)
2.
Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren(1)
3.
Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen(1)
4.
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4)(2)
5.
Aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind(3)
6.
Aktualisierte technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind(3)
7.
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol (HCB), Mirex oder Toxaphen oder aus HCB als Industriechemikalie bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind(3)
8.
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorophenyl)ethan (DDT) bestehen, dies enthalten oder mit diesem verunreinigt sind(3)
9.
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus unbeabsichtigt produzierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Hexachlorbenzol oder polychlorierten Biphenylen (PCB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind(3)

II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien: Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott(4)

III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien: Leitlinien für das Recycling von Schiffen(5)

IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien: Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei(6)

Fußnote(n):

(1)

Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).

(2)

Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

(3)

Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).

(4)

Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok. ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(5)

Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(6)

Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.

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