Artikel 1 VO (EG) 2007/1384
(1) Die in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden mit der Verordnung (EG) Nr. 2398/96 für die Einfuhr der Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors der in Anhang I aufgeführten KN-Codes eröffnet.
Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.
(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollermäßigungssatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.
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