Artikel 5 VO (EG) 2007/1384
(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.
(2) Zusammen mit den Lizenzanträgen ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen für jede Gruppe, ausgedrückt in Kilogramm.
(4) Die Lizenzen werden ab dem siebten Arbeitstag und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 3 erteilt.
(5) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzugerechnet werden.
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