Artikel 8 VO (EG) 2007/1384
Die Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits auf Vorlage eines Ursprungsnachweises zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.