Artikel 3 VO (EG) 2007/1393

Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

a)
den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;
b)
nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
c)
in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

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