Artikel 3 VO (EG) 2007/1393
Zentralstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die
- a)
- den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;
- b)
- nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
- c)
- in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
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