Artikel 3 VO (EG) 2007/1404
Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;
- b)
- „Ostsee” sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
- c)
- „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
- d)
- „Quote” ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;
- e)
- „Tag außerhalb des Hafens” ist ein fortlaufender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.
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