Artikel 3 VO (EG) 2007/1404

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)
die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;
b)
„Ostsee” sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
d)
„Quote” ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;
e)
„Tag außerhalb des Hafens” ist ein fortlaufender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

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