Artikel 6 VO (EG) 2007/1404

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a)
die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

(2) Alle Anlandungen mit Ausnahme der Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b werden auf die Quote oder auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

(3) Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4) Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

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