Artikel 1a VO (EG) 2007/1418

Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.

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