ANHANG VO (EG) 2007/1439
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung | ||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
(1) | (2) | (3) | ||||||||||||||
Warenzusammenstellung bestehend aus mehreren Pflastern und Pads, welche folgende Inhaltsstoffe aufweisen (in GHT):
Nach den Angaben auf der Verpackung soll die Ware dazu dienen, die Durchblutung der Füße zu verbessern, den Stoffwechsel des Zellgewebes zu aktivieren und den Körper zu entgiften. Die Pads sollen mit Hilfe der mitgelieferten Pflaster für 8 bis 10 Stunden an den Fußsohlen getragen werden. Die Ware ist in einer Pappfaltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. |
38249098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 382490 und 38249098. Die Ware kann weder als Zubereitung zur Hautpflege noch als Zubereitung zur Fußpflege angesehen werden, da sie nicht hauptsächlich für eine dieser Anwendungen bestimmt ist (siehe Erläuterungen zum HS, Position 3304, Buchstabe A Ziffer 3 und Buchstabe B. Die Pads verleihen der Ware den wesentlichen Charakter. Es ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass sie eine therapeutische Wirkung in der Form besitzen, dass sie dem Körper Gifte entziehen. Sie können daher weder in Position 3004 noch in Position 3005 eingereiht werden. Sie sind als andere chemische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.