ANHANG VO (EG) 2007/1440
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
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33030010 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 330300 und 33030010. Das Erzeugnis ist als Parfüm in die Unterposition 33030010 einzureihen, weil die enthaltene Menge an Parfüm ausreicht, um einen Duft auf den Körper aufzubringen. |
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49111090 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911, 491110 und 49111090. Das Erzeugnis kann nicht in die Unterposition 33030010 eingereiht, weil die enthaltene Menge an Parfüm nicht ausreicht, um einen Duft auf den Körper aufzubringen. Das Erzeugnis ist in die Unterposition 49111090 als Werbedruck einzureihen, weil dieser seinen wesentlichen Charakter ausmacht (siehe Erläuterungen zum HS, Kapitel 49, Allgemeines, 1. Absatz). |
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