Präambel VO (EG) 2007/1441

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel(2) werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 müssen Lebensmittelunternehmer außerdem sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien einhalten.
(2)
Anhang I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthalten Kriterien für die Lebensmittelsicherheit und die Prozesshygiene hinsichtlich getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneter diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind ( „getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel” ). Kapitel 2 Teil 2.2 des genannten Anhangs sieht vor, dass die Charge auf Enterobacter sakazakii und Salmonellen zu untersuchen ist, wenn getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel untersucht und dabei in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen werden.
(3)
Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (Biohaz) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 24. Januar 2007 ein Gutachten über Enterobacteriaceae als Indikatoren für Salmonellen und Enterobacter sakazakii. Es kam zu dem Schluss, dass keine Korrelation zwischen Enterobacteriaceae und Salmonellen hergestellt werden kann und keine generelle Korrelation zwischen Enterobacteriaceae und Enterobacter sakazakii besteht. Auf der Ebene einzelner Betriebe kann jedoch eine betriebsspezifische Korrelation zwischen Enterobacteriaceae und Enterobacter sakazakii nachgewiesen werden.
(4)
Deshalb sollte die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich der Untersuchung getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneter diätetischer Lebensmittel auf Salmonellen und Enterobacter sakazakii beim Nachweis von Enterobacteriaceae in einer Probeneinheit nicht länger gelten. Daher sollte Anhang I Kapitel 2 Teil 2.2 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.
(5)
Entsprechend dem Gutachten des Biohaz-Gremiums der EFSA über die mikrobiologischen Risiken in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vom 9. September 2004 sollten für getrocknete Folgenahrung mikrobiologische Kriterien für Salmonellen und Enterobacteriaceae festgelegt werden.
(6)
Am 26. und 27. Januar 2005 gab das Biohaz-Gremium der EFSA ein Gutachten über Bacillus cereus und andere Bacillus spp. in Lebensmitteln ab. Darin kam es zu dem Schluss, dass zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen die Kontrolle der Temperatur und die Einrichtung eines auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Kontrollsystems zählen. In getrockneten Lebensmitteln, in denen sich häufig Sporen von Bacillus spp. befinden, könnte sich Bacillus cereus bei der Rehydratisierung in warmem Wasser möglicherweise vermehren. Manche getrockneten Lebensmittel, darunter getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel, werden von möglicherweise anfälligen Verbrauchern verzehrt. Entsprechend dem EFSA-Gutachten sollte die Anzahl der Bacillus-cereus-Sporen in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln während der Herstellung möglichst gering sein, und es sollte zusätzlich zu der guten Praxis ein Prozesshygienekriterium festgelegt werden, mit dem der Zeitraum zwischen Zubereitung und Verzehr verringert wird.
(7)
Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält die analytische Referenzmethode für Staphylokokken-Enterotoxine in bestimmten Käsen, Milchpulver und Molkepulver. Diese Methode wurde vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für koagulasepositive Staphylokokken überprüft. Daher sollte der Verweis auf diese analytische Referenzmethode geändert werden. Anhang I Kapitel 1 der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(8)
In Anhang I Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 werden die Bestimmungen über die Entnahme von Untersuchungsproben aus Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden zur Untersuchung auf Salmonellen festgelegt. Danach muss die Probefläche je Probestelle mindestens 100 cm2 groß sein. Allerdings ist weder die Anzahl der Probestellen noch die zu beprobende Mindestgesamtfläche festgelegt. Damit diese Bestimmungen in der Gemeinschaft besser angewendet werden, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 außerdem festgelegt werden, dass zur Probenahme diejenigen Flächen auszuwählen sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination am größten ist, und dass die gesamte Probefläche vergrößert werden sollte. Daher sollte Anhang I Kapitel 3 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.
(9)
Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(2)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.