Artikel 3 VO (EG) 2007/1449

Getreide

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125 für das Jahr 2008 erst ab dem 2. Januar 2008. Diese Anträge können nach Freitag, dem 12. Dezember 2008, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2008 erst ab dem 2. Januar 2008. Diese Anträge können nach Freitag, dem 12. Dezember 2008, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2008 erst ab dem 2. Januar 2008. Diese Anträge können nach Freitag, dem 12. Dezember 2008, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

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