Artikel 7 VO (EG) 2007/1456

Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.

b)
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.

Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

(2) Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

(3) Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz für eine Menge, die nicht über die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 genannte Menge hinausgeht, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch.

c)
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)
spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Mengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;
b)
spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;
c)
spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht und aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt” zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.

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