Präambel VO (EG) 2007/146

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84(2) der Kommission enthält detaillierte Bestimmungen über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen.
(2)
Um die Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten, sollten 2007 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der technischen Bedingungen für Fischereifahrzeuge getroffen werden, die — ohne Beeinträchtigung der Selektivität — den Fang an Bord pumpen.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(2)

ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 21).

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