Präambel VO (EG) 2007/146
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84(2) der Kommission enthält detaillierte Bestimmungen über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen.
- (2)
- Um die Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten, sollten 2007 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der technischen Bedingungen für Fischereifahrzeuge getroffen werden, die — ohne Beeinträchtigung der Selektivität — den Fang an Bord pumpen.
- (3)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ist daher entsprechend zu ändern.
- (4)
- Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
- (2)
ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 21).
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