Präambel VO (EG) 2007/147

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat für 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 Verordnungen zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(2) erlassen.
(2)
Infolge vom Vereinigten Königreich 2005 und 2006 durchgeführter einzelstaatlicher Untersuchungen haben das Vereinigte Königreich und Irland der Kommission mitgeteilt, dass sie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Makrele (Vereinigtes Königreich und Irland) und Hering (Vereinigtes Königreich) in bestimmten Gebieten in den Jahren 2001 bis 2004 überschritten haben.
(3)
Im Jahr 2006 hat das Vereinigte Königreich der Kommission infolge der Veröffentlichung der Verordnung(3) zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96(4) ferner mitgeteilt, dass 2005 eine weitere Menge Makrele in Überschreitung der zugeteilten Fangmöglichkeiten entnommen worden ist.
(4)
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, die künftigen Fangmöglichkeiten dieses Mitgliedstaates.
(5)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährleistet die gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
(6)
Da die Überfischung über einen Zeitraum von mehreren Jahren stattgefunden hat, die wirtschaftliche und soziale Lage der Fischereisektoren der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist und die negativen Auswirkungen auf diese Sektoren so viel wie möglich zu beschränken sind, sind die Abzüge für die zu viel gefischten Mengen auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verteilen.
(7)
Die Entwicklung der Fangquoten für Makrele war in den Jahren 2001 bis 2004 rückläufig. Um zu vermeiden, dass die Abzüge mit unverhältnismäßigen Auswirkungen einhergehen, ist auf die wegen der überfischten Mengen der Jahre 2001 bis 2004 von der Fangquote für Makrele abzuziehende Menge ein Korrekturfaktor anzuwenden.
(8)
Die zusätzliche Menge Makrele, die vom Vereinigten Königreich 2005 in Überschreitung der zugeteilten Fangmöglichkeiten entnommen wurde, ist von der Quote des Vereinigten Königreichs für 2007 abzuziehen.
(9)
Das Verfahren zum Abzug der Fangmengen wird mit wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen, weil die zulässigen Gesamtfangmengen für Makrele und Hering in den kommenden Jahren auf wissenschaftlichen Gutachten basieren werden, in denen die aufgrund der Quotenreduzierung angepassten Fangmengen Berücksichtigung finden.
(10)
Der Korrekturfaktor ist mit dem Anteil der zulässigen Gesamtfangmenge für Makrele für 2006 in Prozent an der durchschnittlichen zulässigen Gesamtfangmenge für Makrele in den Jahren 2001—2004 gleichzusetzen.
(11)
Zur Vermeidung widriger sozialer und wirtschaftlicher Folgen sollen die für ein bestimmtes Jahr abzuziehenden Mengen einen bestimmten Anteil an der Jahresquote nicht überschreiten. Dieser Anteil ist auf 15 % festzusetzen.
(12)
Beträgt die für ein bestimmtes Jahr abzuziehende Menge mehr als 15 % der Fangquote für das betreffende Jahr, so wird der Zeitraum, für den die Menge abgezogen wird, verlängert, damit der Anteil dieser Menge auf 15 % oder weniger sinkt.
(13)
Die betroffenen Mitgliedstaaten haben darum ersucht, dass von bestimmten Quoten für 2007 eine geringere Menge abgezogen werden soll als für die Folgejahre 2008 bis 2012.
(14)
Der Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates (ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates (ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12); Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates (ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates (ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 742/2006 des Rates (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).

(4)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

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