Artikel 3 VO (EG) 2007/1475

Das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung finden keine Anwendung.

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