Artikel 3 VO (EG) 2007/1475
Das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung finden keine Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.