Artikel 5 VO (EG) 2007/1475

Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 dieser Verordnung ist ein von den zuständigen thailändischen Behörden gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.

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