Präambel VO (EG) 2007/1475

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse des KN-Codes 071410 mit Ursprung in Thailand ein Kontingent von höchstens 21 Mio. Tonnen je Vierjahreszeitraum zu eröffnen, in dessen Rahmen der Zollsatz auf 6 % gesenkt wird. Dieses Zollkontingent muss von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.
(2)
Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Erzeugnisses und des Marktes scheint der Einsatz des Windhund-Verwaltungsverfahrens geeignet zu sein. In dem Bemühen um Vereinfachung ist das Kontingent der Maniokerzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(2) im Rahmen der Ein- und Ausfuhren von Getreide- und Reiserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(3) zu verwalten. Die Verwaltung hat anhand der Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) zu erfolgen.
(3)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann für Erzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf dem Getreidemarkt haben, eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgesehen werden. In den letzten Jahren fielen weniger als 10 % der jährlichen Maniokeinfuhrmenge der Gemeinschaft unter den KN-Code 071410. Somit handelt es sich um eine begrenzte Menge sehr spezifischer Erzeugnisse, die keine Auswirkungen auf den Getreidemarkt haben. Deshalb kann die Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 angewendet werden.
(4)
Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen ist klarzustellen, welcher Ursprungsnachweis für Erzeugnisse vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen. Dies ist in den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dargelegt.
(5)
Da vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft wurden, sind die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung keine Anwendung finden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

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