Präambel VO (EG) 2007/149

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag der Niederlande auf Eintragung der Bezeichnung „Boerenkaas” wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden.
(3)
In dem Eintragsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(3) beantragt, der Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 entspricht. Da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist, sollte diesem Antrag stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. C 316 vom 13.12.2005, S. 16.

(3)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006.

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