Präambel VO (EG) 2007/1490
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 954/79(3) enthält Anforderungen, die die Mitgliedstaaten bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen zu erfüllen haben.
- (2)
- Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen bietet einen internationalen Rechtsrahmen für Linienkonferenzen, insbesondere durch Vorschriften, die den Zugang der in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten des Übereinkommens niedergelassenen Reedereien zu Verkehrsanteilen regeln, was dem gegenseitigen Außenhandel dient.
- (3)
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vom 25. September 2006(4) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr(5) aufgehoben, die unter anderem eine Freistellung vom Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags in Bezug auf Linienkonferenzen enthält.
- (4)
- Nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vorgesehenen Übergangszeitraums gilt das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags für den regelmäßigen Seefrachtverkehr, so dass Linienkonferenzen nicht länger im Handel von oder nach den Häfen der Mitgliedstaaten tätig sein dürfen.
- (5)
- Die Mitgliedstaaten werden daher ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen nicht mehr erfüllen können. Es wird den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, jenes Übereinkommen zu ratifizieren, es anzunehmen oder ihm beizutreten. Daher wird die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 unanwendbar und sollte mit Wirkung zum Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vorgesehenen Übergangszeitraums, d. h. am 18. Oktober 2008, aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 62.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. November 2007.
- (3)
ABl. L 121 vom 17.5.1979, S. 1.
- (4)
ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1.
- (5)
ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
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