Präambel VO (EG) 2007/1492
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 werden die in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits(2) festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft umgesetzt.
- (2)
- Durch den Beschluss 2005/106/EG(3) genehmigte der Rat ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union(4) (nachstehend „das Protokoll” ). Das Protokoll enthält neue Zollzugeständnisse der Gemeinschaft, von denen einige durch Kontingente beschränkt sind.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Chile werden diese neuen Zugeständnisse umgesetzt.
- (4)
- Gemäß dem Protokoll werden die neuen Zollkontingentsmengen ab dem 1. Januar 2005 jährlich um fünf Prozent der ursprünglichen Menge erhöht. Im Sinne einer eindeutigen Regelung sind die 2005 für die fraglichen Waren verfügbaren Zollkontingentsmengen festzulegen, wobei die Erhöhung für das genannte Jahr bereits berücksichtigt wurde.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 ist daher entsprechend zu ändern.
- (6)
- Da im Protokoll festgelegt ist, dass die neuen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden sind, sollte diese Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten und umgehend in Kraft treten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 6).
- (2)
ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.
- (3)
ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 1.
- (4)
ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 3.
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