Präambel VO (EG) 2007/1497

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Brandschutzsystemen, die aus mehreren miteinander verbundenen Behältern bestehen, die aufgrund eines spezifischen Brandrisikos in einem bestimmten Raum installiert wurden, muss die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase ausgehend von der in diesen Behältern enthaltenen Gesamtfüllmenge der fluorierten Treibhausgase berechnet werden, damit die Häufigkeit der Kontrollen der tatsächlichen Menge der fluorierten Treibhausgase entspricht.
(2)
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Aufzeichnungen über Brandschutzsysteme bestimmte Informationen enthalten. Für die wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sollten weitere Informationen in die Aufzeichnungen über die Systeme aufgenommen werden.
(3)
Die Aufzeichnungen sollten Informationen über die Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen enthalten. Ist die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase nicht bekannt, so sollte der Betreiber des betroffenen Brandschutzsystems dafür sorgen, dass zertifiziertes Personal feststellt, wie hoch die Füllmenge war, um die Kontrolle auf Dichtheit zu erleichtern.
(4)
Vor der Kontrolle auf Dichtheit sollten die in den Systemaufzeichnungen enthaltenen Informationen sorgfältig von zertifiziertem Personal geprüft werden, um gegebenenfalls früher aufgetretene Probleme aufzudecken und um frühere Aufzeichnungen einzusehen.
(5)
Zur Gewährleistung einer wirksamen Dichtheitskontrolle sollten in erster Linie die Teile der Brandschutzsysteme auf Dichtheit kontrolliert werden, an denen am ehesten Lecks auftreten können.
(6)
Wird das Vorliegen eines Lecks vermutet, sollte es durch eine Prüfung festgestellt und anschließend repariert werden.
(7)
Eine defekte Installation neuer Systeme bedeutet ein erhebliches Leckagerisiko. Daher sollten neu installierte Systeme sofort nach der Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit kontrolliert werden.
(8)
Um sicherzustellen, dass die Reparatur des Systems wirksam war, sollten vor allem die Teile der Anlagen, in denen Lecks festgestellt wurden, sowie die angrenzenden Teile gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kontrolliert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 899/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 24).

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