Artikel 3 VO (EG) 2007/1498

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz bezieht sich auf eine Menge von mindestens 25 Tonnen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
die von den Behörden der ÜLG erteilte Ausfuhrlizenz, ausgestellt auf dem Formular gemäß Anhang I, das die für die Erteilung der EUR-Bescheinigungen zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt haben;
b)
der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je 100 kg geleistet hat.

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