Artikel 6 VO (EG) 2007/1498
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Lizenzanträge in den ersten sieben Tagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres gestellt.
Jeder Antragsteller darf je Monat der Antragstellung nur eine Einfuhrlizenz beantragen. Stellt ein Antragsteller in dem betreffenden Monat mehrere Anträge, so werden alle von ihm in diesem Monat gestellten Anträge abgelehnt, und der betreffende Mitgliedstaat behält die bei Antragstellung geleisteten Sicherheiten ein.
(2) Die Mitteilungen betreffend die Lizenzanträge erfolgen spätestens am 12. des Monats der Antragstellung und werden nach den achtstelligen KN-Codes und den ÜLG-Ursprungsländern aufgeschlüsselt.
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 25. und dem 30. des Monats der Antragstellung.
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