Präambel VO (EG) 2007/1498
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” )(1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG für Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 18061030 und 18061090 im Rahmen der in dem Beschluss festgesetzten Mengen zugelassen.
- (2)
- Für diese Erzeugnisse wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG(2) besondere Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen festgesetzt, um die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr der in dem Beschluss 2001/822/EG vorgesehenen Mengen zu ermöglichen.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(3) gilt für alle Einfuhrlizenzen, die für ab dem 1. Januar 2007 eröffnete Kontingentszeiträume erteilt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Kontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen unbeschadet der zusätzlichen, mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten.
- (4)
- Daher ist vorzusehen, die Vorschriften der genannten Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 anzuwenden. Allerdings müssen einige dieser Vorschriften angepasst werden, um die Besonderheiten des Handels, der Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 ist, zu berücksichtigen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
- (5)
- Es empfiehlt sich außerdem, die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.
- (6)
- Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen und es ist zu bestimmen, welche Unterlagen die Interessenten vorlegen müssen. Es ist angezeigt, in diesem Zusammenhang die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr.1301/2006 anzuwenden.
- (7)
- Es sind die Besonderheiten des Formulars zur Beantragung der Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse festzulegen und gleichzeitig ist, um eine strikte Verwaltung dieser Einfuhren zu gewährleisten, vorzusehen, dass die aus den Lizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar sind.
- (8)
- Schließlich sind die Vorschriften betreffend die Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).
- (2)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
- (3)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
- (4)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).
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