Präambel VO (EG) 2007/1516

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Aufzeichnungen über Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen bestimmte Informationen enthalten. Für die wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sollten weitere Informationen in die Aufzeichnungen über die Einrichtungen aufgenommen werden.
(2)
Die Aufzeichnungen über die Einrichtungen sollten Informationen über die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase enthalten. Ist die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase nicht bekannt, so sollte der Betreiber der Einrichtung dafür sorgen, dass zertifiziertes Personal feststellt, wie hoch die Füllmenge ist, um die Kontrolle auf Dichtheit zu erleichtern.
(3)
Vor der Kontrolle auf Dichtheit sollten die in den Aufzeichnungen über die Einrichtungen enthaltenen Informationen sorgfältig von zertifiziertem Personal geprüft werden, um gegebenenfalls früher aufgetretene Probleme aufzudecken und um frühere Aufzeichnungen einzusehen.
(4)
Zur Gewährleistung einer wirksamen Dichtheitskontrolle sollten in erster Linie die Teile der Einrichtungen auf Dichtheit kontrolliert werden, an denen am ehesten Lecks auftreten können.
(5)
Kontrollen auf Dichtheit sollten unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden durchgeführt werden. Mit direkten Messmethoden werden undichte Stellen durch Meldegeräte festgestellt, die erkennen können, ob fluorierte Treibhausgase aus dem System entweichen. Indirekte Messmethoden basieren auf der Feststellung anormaler Systemleistungen und auf der Analyse der relevanten Parameter.
(6)
Indirekte Messmethoden sind anzuwenden, wenn sich ein Leck sehr langsam entwickelt und dass System sich in einer gut belüfteten Umgebung befindet, in der aus dem System in die Luft entweichende fluorierte Treibhausgase nur schwer festzustellen sind. Direkte Messmethoden sind erforderlich, um die genaue Stelle des Lecks zu bestimmen. Welche Messmethode anzuwenden ist, sollte von zertifiziertem Personal entschieden werden, das über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, um fallweise zu bestimmen, welche Messmethode die zweckmäßigste ist.
(7)
Wird das Vorliegen eines Lecks vermutet, sollte es durch eine Kontrolle festgestellt und anschließend repariert werden.
(8)
Um sicherzustellen, dass das System nach der Reparatur sicher arbeitet, sollten vor allem die Teile des Systems, in denen Lecks festgestellt wurden, sowie die angrenzenden Teile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kontrolliert werden.
(9)
Eine nicht sachgerechte Installation neuer Systeme bedeutet ein erhebliches Leckagerisiko. Daher sollten neu installierte Systeme sofort nach der Inbetriebnahme kontrolliert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

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