Präambel VO (EG) 2007/1519
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 können die Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffes auf Antrag des Zulassungsinhabers geändert werden.
- (2)
- Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Diclazuril 0,5 g/100 g ( „Clinacox 0,5 % Vormischung” ), Diclazuril 0,2 g/100 g ( „Clinacox 0,2 % Vormischung” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission(2) für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.
- (3)
- Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Diclazuril 0,5 g/100 g ( „Clinacox 0,5 % Vormischung” ), Diclazuril 0,2 g/100 g ( „Clinacox 0,2 % Vormischung” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission(3) für zehn Jahre bei Masttruthühnern zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.
- (4)
- Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Diclazuril 0,5 g/100 g ( „Clinacox 0,5 % Vormischung” ), Diclazuril 0,2 g/100 g ( „Clinacox 0,2 % Vormischung” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission(4) für zehn Jahre bei Junghennen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.
- (5)
- Der Inhaber der Zulassungen, Janssen Animal Health BVBA, hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des für das Inverkehrbringen der in den Erwägungsgründen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Zusatzstoffe Verantwortlichen zu ändern. Zusammen mit dem Antrag hat er Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Vermarktungsrechte für diese Zusatzstoffe mit Wirkung vom 2. Juli 2007 an die belgische Muttergesellschaft Janssen Pharmaceutica NV übertragen worden sind.
- (6)
- Die Änderung des für das Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs Verantwortlichen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.
- (7)
- Damit die Janssen Pharmaceutica NV ihre Eigentumsrechte mit Wirkung ab dem 2. Juli 2007 wahrnehmen kann, muss der Name des für das Inverkehrbringen der Zusatzstoffe Verantwortlichen entsprechend geändert werden, und zwar mit Wirkung ab dem 2. Juli 2007. Daher muss die Verordnung rückwirkend anwendbar sein.
- (8)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 418/2001 und (EG) Nr. 162/2003 sind entsprechend zu ändern.
- (9)
- Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
- (2)
ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 22).
- (3)
ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.
- (4)
ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3.
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