Präambel VO (EG) 2007/1520
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.
- (2)
- Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.
- (3)
- Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
- (4)
- Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.
- (5)
- Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission(3) für Milchkühe vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Milchkühe auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
- (6)
- Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission(4) für Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
- (7)
- Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission(5) für Hunde vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
- (8)
- Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus (D2/CSL CECT 4529) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission(6) für Legehennen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
- (9)
- Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-glucanase, EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 142) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission(7) für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang V dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
- (10)
- Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Für entsprechende Schutzmaßnahmen sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(8) gesorgt werden.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).
- (2)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
- (3)
ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 65.
- (4)
ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 16.
- (5)
ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).
- (6)
ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 11.
- (7)
ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.
- (8)
ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).
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