Präambel VO (EG) 2007/1522

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 5 und Artikel 145 Buchstaben d und dd,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission(2) wurden die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007(3) geänderten Fassung regelt die entkoppelte Stützung für Obst und Gemüse und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung. Hierzu sind nun die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den Durchführungsbestimmungen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorien und Bananen festgelegt sind.
(3)
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollte die Definition von Reb- und Baumschulen differenziert werden.
(4)
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen für Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Obst- und Gemüsesektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben.
(5)
Die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, haben ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt. Möglicherweise wurden bei der Umstellung vom alten auf das neue Identifizierungssystem aufgrund technischer Probleme die 2003 bestehenden Merkmale bestimmter Parzellen nicht korrekt in das neue Identifizierungssystem übernommen. Um die Umsetzung der in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung enthaltenen Definition des Begriffs „für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Hektarfläche” in diesen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten sie ermächtigt werden, unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, von dem in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten Bezugstermin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 abzuweichen, vorausgesetzt, dass die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende landwirtschaftliche Gesamtfläche nicht erhöht wird. Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist entsprechend zu ändern. Da mehrere dieser Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung seit dem 1. Januar 2007 anwenden, sollte die Abweichung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt gelten.
(6)
Für Betriebsinhaber, denen bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für das Jahr der Bestimmung der Beträge und der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gemäß Anhang VII Abschnitt M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungsansprüche zugeteilt wurden oder die bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten haben, sollten Wert und Anzahl ihrer Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Referenzbeträge und Hektarzahlen neu berechnet werden, die sich aus der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors ergeben. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
(7)
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge aufgefüllt. Es müssen Vorschriften dafür festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten bei der Einbeziehung des Referenzbetrags für Obst und Gemüse in die Auffüllung der nationalen Reserve vorzugehen haben.
(8)
Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sollten ermächtigt werden, die Zahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber, die sich aus der Einbeziehung der Obst- und Gemüseanbauflächen ergibt, festzusetzen.
(9)
Es ist festzulegen, bis wann die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, für welche der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 genannten Optionen sie sich entschieden haben.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 608/2007 (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 31).

(3)

ABl. L 273 vom 17.10.2007, S, 1.

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