Artikel 1 VO (EG) 2007/1523

Ziel

Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft bzw. ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft verboten werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher darauf, dass die von ihnen erworbenen Fellprodukte keine Katzen- und Hundefelle enthalten, wiederherzustellen.

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