Artikel 5 VO (EG) 2007/1523
Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 und anschließend immer dann, wenn dies in Anbetracht neuer Entwicklungen erforderlich ist, über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen.
Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, die zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen verwendet werden sollen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen.
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