Artikel 8 VO (EG) 2007/1523

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

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