Artikel 13 VO (EG) 2007/1528

Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
das Volumen der Einfuhren, insbesondere im Falle eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft;
b)
die Preise der Einfuhren, insbesondere im Falle einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;
c)
die Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren, wie beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, erkennbar werden;
d)
andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betroffenen Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

(2) Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:

a)
der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion und zu Einfuhren aus anderen Quellen und
b)
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder
c)
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

(3) Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen, verursachen oder zu verursachen drohen, müssen alle relevanten objektiven Faktoren berücksichtigt werden, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und –verbrauch und geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der Gemeinsamen Marktorganisationen;
b)
die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren, im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre;
c)
ab 1. Oktober 2015 auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt.

(4) Bei der Feststellung des Vorliegens der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Falle der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt sich die Analyse auf das betroffene Gebiet/die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation.

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