Anlage 2A VO (EG) 2007/1528

Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter die Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile der Verordnung zu konsultieren.

Gemeinsame Bestimmungen

1.
Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Erzeugnisse können anstelle der in Anlage 2 aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten.
2.
Ein gemäß dieser Anlage ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten: „Derogation – Appendix 2A of Annex II of Council Regulation (EC) Nr. 1528/2007 – Materials of HS heading No … originating from … used.” Diese Angaben sind in Feld 7 der in Artikel 17 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in den Artikeln 14 und 19 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
3.
Die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen.
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse

mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

andere als Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert;

andere als feste Fraktionen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex1507 bis

ex1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis
andere als Olivenöle der Positionen 1509 und 1510
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, aus hydriertem Rizinusöl (sog. Opalwachs)
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen

mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend
Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind
mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind und
alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108.13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806
bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind
ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:

aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 071151
aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003, 2008 und 2009
mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:

mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:

mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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