Artikel 12 VO (EG) 2007/1531
(1) Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, wird die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
- a)
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,
- b)
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,
- c)
- genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),
- d)
- Ursprungsland,
- e)
- Herkunftsland,
- f)
- die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,
- g)
- Reingewicht nach TARIC-Position,
- h)
- cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,
- i)
- Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnisse um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,
- j)
- gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags,
- k)
- Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,
- l)
- für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,
- m)
- Datum und Unterschrift des Einführers.
(5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.
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