ANHANG II VO (EG) 2007/1533

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

LIN/03.

Belgien 8 (1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark 62
Deutschland 8 (1)
Schweden 24
Vereinigtes Königreich 8 (1)
EG 109

b)
Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

NEP/3A/BCD

Dänemark 3800

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland 11 (2)
Schweden 1359
EG 5170
TAC 5170

c)
Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VII

NEP/07.

Spanien 1509

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich 6116
Irland 9277
Vereinigtes Königreich 8251
EG 25153
TAC 25153

d)
Der Eintrag für Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

NEP/8ABDE.

Spanien 259

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich 4061
EG 4320
TAC 4320

e)
Der Eintrag für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

T/B/2AC4-C

Belgien 386

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark 825
Deutschland 211
Frankreich 99
Niederlande 2923
Schweden 6
Vereinigtes Königreich 813
EG 5263
TAC 5263

f)
Der Eintrag für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

Art:

Gemeinsame Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

SOL/3A/BCD

Dänemark 755

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland 44 (3)
Niederlande 73 (3)
Schweden 28
EG 900
TAC 900

g)
Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

DGS/135X14

EG 2828 (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC 2828

h)
Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

NOP/2A3A4.

Dänemark 0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland 0 (5)
Niederlande 0 (5)
EG 0
Norwegen 1000 (6) (7)
TAC entfällt

2.
Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

HER/1/2.

Belgien 30

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark 28550
Deutschland 5000
Spanien 94
Frankreich 1232
Irland 7391
Niederlande 10217
Polen 1445
Portugal 94
Finnland 442
Schweden 10580
Vereinigtes Königreich 18253
EG 83328
Norwegen 74995 (8)
Färöer 10834 (8)
TAC 1280000
Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

(HER/*2AJMN)

Belgien 30 (9)
Dänemark 28550 (9)
Deutschland 5000 (9)
Spanien 94 (9)
Frankreich 1232 (9)
Irland 7391 (9)
Niederlande 10217 (9)
Polen 1445 (9)
Portugal 94 (9)
Finnland 442 (9)
Schweden 10580 (9)
Vereinigtes Königreich 18253 (9)

Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F)

(HER/*25B-F)

Belgien 3
Dänemark 3712
Deutschland 650
Spanien 12
Frankreich 159
Irland 960
Niederlande 1329
Polen 187
Portugal 12
Finnland 56
Schweden 1374
Vereinigtes Königreich 2374

b)
Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten 0
EG 28490 (10) (11)
TAC entfällt

c)
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

GHL/514GRN

Deutschland 6718

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Vereinigtes Königreich 353
EG 7946 (12)
TAC entfällt

d)
Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt:

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II

RED/1/2INT

EG entfällt(13)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC 15500 (14)

e)
Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Isländische Gewässer des Gebiets Va

RED/05A-IS

Belgien 100 (15) (16)
Deutschland 1690 (15) (16)
Frankreich 50 (15) (16)
Vereinigtes Königreich 1160 (15) (16)
EG 3000 (15) (16)
TAC entfällt

3.
Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert.

Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

b)
Nummer 22 erhält folgende Fassung:

22.
Fischereiaufwandsmeldungen

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(*) unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.

4.
Anhang IIB wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ”

b)
Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.

c)
Nummer 17 erhält folgende Fassung:

17.
Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.

5.
Anhang IIC wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.

b)
Nummer 16 erhält folgende Fassung:

16.
Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.

6.
Nummer 9.4 Buchstabe a des Anhangs III erhält folgende Fassung:

a)
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.

Fußnote(n):

(1)

Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.

(2)

Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.

(3)

Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.

(4)

Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.

(5)

Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(6)

Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.

(7)

Nur als Beifang.

(8)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(9)

Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

(10)

Hiervon 28490 Tonnen an Island.

(11)

Vor dem 30. April 2007 zu fischen.

(12)

Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.

(13)

Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.

(14)

Darf während des Zeitraums vom 1. September bis zum 15. November 2007 gefischt werden. Die TAC umfasst alle Beifänge.

(15)

Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(16)

Von Juli bis Dezember zu fangen.

(*)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

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