Präambel VO (EG) 2007/1533

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006(3) sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden.
(2)
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich während des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(3)
Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007(4) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(5)
Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde eine Vereinbarung über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und über die Quoten, die Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, für den Zeitraum von Juli bis Dezember einzuräumen waren, erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(6)
Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen für einige TAC zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.
(7)
In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(5) sollte der wissenschaftlich gesicherte Status bestimmter Bestände geklärt werden.
(8)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Antrag der Niederlande in Bezug auf die TAC für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV wurde als begründet betrachtet und sollte daher umgesetzt werden.
(9)
Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(10)
Gemäß dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland(6) wurden der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zusätzliche Fangmengen an Schwarzem Heilbutt im Gebiet östlich von Grönland zugeteilt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(11)
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(12)
Die Bestimmungen über ersetzte oder stillgelegte Schiffe im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung von Fischereiaktivitäten sollten präzisiert werden, da die Bezugnahme auf bestimmte von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht korrekt formuliert ist.
(13)
Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Überwachungsanlagen ausgestattet sind, sollte präzisiert werden.
(14)
Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte berichtigt werden, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich jenes Anhangs zu gewährleisten.
(15)
In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren(7) sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen sollte die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umgeändert werden, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird.
(16)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

(5)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(7)

ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).

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