Präambel VO (EG) 2007/1547
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Republik Kap Verde ( „Kap Verde” ) fällt unter die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder im Rahmen des Gemeinschaftsschemas für allgemeine Zollpräferenzen.
- (2)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die Vereinten Nationen dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. Ferner sieht dieser Artikel die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren vor, um etwaige negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.
- (3)
- Kap Verde wurde von den Vereinten Nationen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen(2).
- (4)
- Kap Verde sollte daher die im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzen bis Ende 2010 weiterhin in Anspruch nehmen können.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).
- (2)
Resolution A/59/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2004.
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