Artikel 5 VO (EG) 2007/1563

(1) Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.

(2) Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)
bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;
b)
bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)
im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

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