Artikel 1 VO (EG) 2007/1569

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die „Generally Accepted Accounting Principles” eines Drittstaats als gleichwertig zu den „International Financial Reporting Standards” (nachstehend IFRS) erachtet werden können, und ein Mechanismus für die Feststellung dieser Gleichwertigkeit eingeführt.

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